Kosten der Scheidung

Wieviel kostet eine Scheidung?

Verfahrenswert und Kosten

Ausschlagend für die Kosten einer Scheidung ist der sogenannte Verfahrenswert, aus welchem die Gerichts- und Anwaltskosten abgeleitet werden. Die Kosten ermitteln sich bei der Scheidung nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Der Verfahrenswert orientiert sich am Einkommen, der Anzahl der Kinder sowie am Vermögen der Eheleute. Auch Folgesachen werden berücksichtigt, im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung insbesondere der Versorgungsausgleich, welcher von Amts wegen vom Familiengericht geprüft und durchgeführt wird. Werden im Laufe des Verfahrens weitere Folgeanträge erhoben, wird dies verfahrenswerterhöhend berücksichtigt. Zur Kostenminderung ist es empfehlenswert, eine einvernehmliche Scheidung durchzuführen, also die Scheidung an sich nebst dem Versorgungsausgleich.

Der Verfahrenswert einer Ehesache ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung und des Umfangs der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. In Ehesachen ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Dieses Nettoeinkommen ist wegen der Unterhaltspflicht pro Kind um einen Betrag (Familiengericht Günzburg) von 250,00 € pro Kind zu mindern.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren wegen Versorgungsausgleichs beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG. In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.

Der Verfahrenswert erhöht sich bei einem Vermögen der Ehegatten über den Freibeträgen. Dieses wird (Familiengericht Günzburg zu 5 %) erhöhend berücksichtigt.

Die Familiengerichte bestimmen die Verfahrenswerte unterschiedlich, so dass die hier dargestellte Berechnung symbolhaft für das Familiengericht Günzburg dargestellt wird.

Beispielrechnung:

Ehemann und Ehefrau sind seit 10 Jahren verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kind hervorgegangen. Das Nettoeinkommen der Ehefrau beträgt 2.000 € und das Nettoeinkommen des Ehemannes 3.000 €. Beide Ehegatten haben nur Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und keine betriebliche oder private Altersvorsorge. Vermögen über dem Freibetrag (Familiengericht Günzburg in Höhe von 60.000 € pro Ehegatte) ist nicht vorhanden.

Verfahrenswert aus Einkommen
bereinigtes gemeinsames Einkommen der Ehegatten:
Ehemann: 3.000 €
Ehefrau: 2.000 €
abzgl. Unterhaltspflicht Kind: 2x -250 €
Gesamt: 4.500 €
in drei Monaten: 3x 4.500 € = 13.500 €

Versorgungsausgleich:
2 Anrechte: +20 % = 2.700 €

Verfahrenswert gesamt:
13.500 € + 2.700 € = 16.200 €

Die Gerichtskosten belaufen sich auf 749 €, die Gebühren eines Rechtsanwaltes auf 2.454,38 €.

Verfahrenskostenhilfe

Sofern Sie die Kosten der Scheidung selber nicht leisten können, besteht die Möglichkeit beim Familiengericht einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen. Hierbei überprüft das Gericht, ob Sie für die Kosten der Scheidung unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Situation selber aufkommen können.

Gerne kann ich Ihnen eine Scheidung mit Verfahrenskostenhilfe anbieten. Hierzu beantrage ich zunächst die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und erst nach Bewilligung wird das Scheidungsverfahren beim Gericht durchgeführt.

Zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe benötige ich zusätzlich Ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das entsprechende Formular können Sie unter Formulare herunterladen.